33 Abs. 1 GBV. Dass die gesetzliche Delegation in den Art. 943, 945, 949, 949a, 953, 954, 956, 967, 970, 970a und 977 ZGB dafür wohl nicht ausreichen würde, sei dabei nur am Rande vermerkt. Dementsprechend ist Art. 33 Abs. 1 GBV in Fällen wie dem vorliegenden dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Anspruch des Eigentümers auf Eintragung eines materiellrechtlich zulässigen Rechtsvorgangs dem Interesse an einer grundbuchrechtlichen Bereinigung vorgeht. Ausnahmsweise genügt es daher hier für den Eintrag der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Abparzellierung, dass die mit der Abparzellierung verbundene Übertragung von Miteigentum an den Anmerkungsgrundstücken Nrn.