Ausübung des unselbstständigen Miteigentums an den beiden Anmerkungsparzellen Nrn. Z und Y. Aus den eigentumsrechtlichen Regeln des ZGB lässt sich indessen für die Hauptparzelle keine solche Eigentumseinschränkung ableiten; und auch der Übertragung des unselbstständigen Miteigentums an den beiden Anmerkungsgrundstücken stehen, wie dargelegt (Erw. II/3.), keine materiellrechtlichen Hindernisse entgegen. In der Errichtung derartiger Eigentumsbeschränkungen liegt aber offensichtlich nicht der Sinn der registerrechtlichen Vorschrift von Art. 33 Abs. 1 GBV.