Die Beschwerdeführerin steht damit heute vor der Situation, dass sie, will sie den von ihr begehrten, ihr bisher verweigerten Grundbucheintrag der Abparzellierung erreichen, sich zunächst mit den übrigen Miteigentümern einigen oder, sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann, einen Zivilprozess gegen diese ausfechten muss. Im Ergebnis wirkt sich damit der Entscheid über die registerrechtliche Frage der Eintragungsfähigkeit der Abparzellierung für die Beschwerdeführerin als Eigentumsbeschränkung aus, und zwar sowohl hinsichtlich der Hauptparzelle Nr. X als auch mit Bezug auf die 252 Verwaltungsgericht 2009