den Verkauf des abparzellierten Grundstücks und dessen Überbauung offensichtlich zumindest von einzelnen Miteigentümern zusätzliche Konzessionen abverlangt wurden. 4.3. Die Beschwerdeführerin steht damit heute vor der Situation, dass sie, will sie den von ihr begehrten, ihr bisher verweigerten Grundbucheintrag der Abparzellierung erreichen, sich zunächst mit den übrigen Miteigentümern einigen oder, sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann, einen Zivilprozess gegen diese ausfechten muss.