Die geschilderte Rechtslage bedeutet für den vorliegenden Sachverhalt, dass eine Festlegung der bestehenden Miteigentumsquoten, sofern keine Einigkeit zwischen den Miteigentümern besteht, nur auf dem Weg über den Zivilrichter möglich ist. Aus verschiedenen Schreiben beteiligter Miteigentümer in den Akten ergibt sich nun aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin bereits Anstrengungen unternommen hat, um das für die Bereinigung des bestehenden Grundbucheintrags erforderliche Einverständnis zwischen den Miteigentümern herzustellen, diese Versuche aber nicht erfolgreich waren bzw. der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Abparzellierung,