Mangels Einverständnisses zwischen den Miteigentümern, obliegt es vielmehr dem Richter, die Miteigentumsquoten festzulegen (BGE 111 II 26, S. 29, Erw. 5). 4.2. Die geschilderte Rechtslage bedeutet für den vorliegenden Sachverhalt, dass eine Festlegung der bestehenden Miteigentumsquoten, sofern keine Einigkeit zwischen den Miteigentümern besteht, nur auf dem Weg über den Zivilrichter möglich ist.