4.1. Die Miteigentumsanteile an den beiden Anmerkungsparzellen sind im bestehenden Grundbucheintrag entgegen der Vorschrift von Art. 33 GBV nicht angegeben. Dies macht den Eintrag nicht zu einem ungültigen Eintrag. Indessen bedarf er der Vervollständigung durch die Parteien (PAUL HENRI STEINAUER, Les pluralités de copropriétés sur un immeuble, ZBGR 79/1998, S. 224 N 13 mit Hinweisen). Dabei kann nicht einfach ein Miteigentümer unter Berufung auf die Vermutung von Art. 646 Abs. 2 ZGB die Eintragung gleicher Quoten verlangen. Mangels Einverständnisses zwischen den Miteigentümern, obliegt es vielmehr dem Richter, die Miteigentumsquoten festzulegen (BGE 111 II 26, S. 29, Erw.