Dieser steht – jedenfalls auf den ersten Blick – der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 GBV entgegen, wonach bei Miteigentum der Bruchteil durch entsprechenden Zusatz («zur Hälfte», «zu 1/3» usw.) zum Namen jedes Miteigentümers angegeben werden muss. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Eintragungsbegehren die Übertragung je der Hälfte der Miteigentumsanteile an den beiden Anmerkungsgrundstücken beantragt hat, denn der quotenmässig bekannte Anteil an einem quotenmässig unbekannt hohen Anteil an einem ganzen Recht lässt sich naturgemäss ebenfalls nicht als quotenmässig bestimmter Anteil am ganzen Recht bestimmen.