Weder sollte das Miteigentum an den beiden Weggrundstücken nur auf eine der beiden Parzellen (Nr. X oder T) übertragen werden, noch bestand die Absicht, die Miteigentumsquoten im Zuge der Parzellierung zu verändern. Damit steht der Parzellierung nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die damit verbundene Aufteilung des unselbstständigen Miteigentums an den beiden Weggrundstücken nichts entgegen. 4. Damit ist freilich noch nicht über die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin anbegehrten Eintragung der von ihr vorgenommenen Parzellierung im Grundbuch entschieden. Dieser steht – jedenfalls auf den ersten Blick – der Wortlaut von Art.