3.3. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte bei der von ihr vorgenommenen Parzellierung, deren Anmeldung im Grundbuch hier streitig ist, offensichtlich keine von der bestehenden Berechtigung an den beiden Anmerkungsgrundstücken abweichende Übertragung des Miteigentumsanteils auf die neu zu schaffende bzw. die verbleibende Parzelle. Weder sollte das Miteigentum an den beiden Weggrundstücken nur auf eine der beiden Parzellen (Nr. X oder T) übertragen werden, noch bestand die Absicht, die Miteigentumsquoten im Zuge der Parzellierung zu verändern.