Grundstücken nach denselben Vorschriften richtet, wie sie die Grundbuchverordnung für die Nachführung der Dienstbarkeiten vorschreibt (Art. 86 und 90 ff. GBV). Als zusätzliches Element ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu beachten, dass durch eine nur beschränkte Nachführung der Berechtigung (d.h. nur auf einem Teil der aus der Teilung hervorgegangenen Grundstücke) die von der Miteigentümern getroffene Vereinbarung über die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht einseitig abgeändert werden darf. 3.3.