neu geschaffenen oder der verbleibenden Parzelle der Miteigentumsanteil nicht übertragen werde (BGE 130 III 13, S. 17 f., Erw. 5.2.5.). 3.2. Das Bundesgericht hat es hingegen im angeführten Entscheid ausdrücklich für zulässig erachtet, dass ein Grundstück (das Hauptgrundstück), das mit einem anderen Grundstück (dem Anmerkungsgrundstück) subjektiv-dinglich verbunden ist, geteilt wird und dabei der mit dem Hauptgrundstück verbundene unselbstständige Miteigentumsanteil anteilmässig auf die verbleibende Restparzelle und die neue Parzelle übertragen wird (BGE 130 III 13, S. 18, Erw.