Das Bundesgericht hat dabei entschieden, dass eine solche Möglichkeit grundsätzlich nicht besteht, es sei denn alle Miteigentümer würden sich in einer neuen Vereinbarung mit einer entsprechenden Änderung des Zwecks des Anmerkungsgrundstücks (dass nämlich dieses nicht mehr allen bisher mit ihm verknüpften Grundstücken dienen solle) einverstanden erklären. Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es zu einer Zweckänderung nicht nur dann komme, wenn ein Miteigentumsanteil, namentlich im Hinblick auf dessen Veräusserung oder die Verknüpfung mit einem anderen Grundstück (ausdrücklich) entwidmet werde, sondern eben schon dann, wenn im Zuge einer Abparzellierung hinsichtlich der