Zu beurteilen hatte das Gericht, ob es im Rahmen einer Parzellierung des Hauptgrundstücks zulässig sei, wenn der Miteigentümer des Anmerkungsgrundstücks das Miteigentum an diesem nur auf der verbleibenden Restparzelle belässt (oder nur auf die neue Parzelle überträgt). Das Bundesgericht hat dabei entschieden, dass eine solche Möglichkeit grundsätzlich nicht besteht, es sei denn alle Miteigentümer würden sich in einer neuen Vereinbarung mit einer entsprechenden Änderung des Zwecks des Anmerkungsgrundstücks (dass nämlich dieses nicht mehr allen bisher mit ihm verknüpften Grundstücken dienen solle) einverstanden erklären.