Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass in Abweichung sowohl von der Auffassung der Vorinstanz und des Grundbuchverwalters als auch teilweise von der Meinung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beiden Weggrundstücke unselbstständiges Miteigentum vorliegt. 3. Bei der Teilung der im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Parzelle GB L Nr. X, die wegen deren subjektiv-dingli- chen Verknüpfung mit den beiden Anmerkungsparzellen auch zu einer Teilung des Miteigentums an diesen führt, stellt sich die Frage, 2009 Grundbuchrecht 249