nämlich auf die Konstituierung einer im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Anstössergrundstücke stehenden Wegparzelle. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann keine Rede davon sein, dass die Parteien der beiden Abtretungsverträge hinsichtlich der Parzelle Nrn. Y und Z keine dauernde Widmung vorgenommen hätten. 2.5. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass in Abweichung sowohl von der Auffassung der Vorinstanz und des Grundbuchverwalters als auch teilweise von der Meinung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beiden Weggrundstücke unselbstständiges Miteigentum vorliegt.