2.4.2.2. Genauso verhält es sich denn auch hier: Obwohl der Wortlaut der beiden Abtretungsverträge vom 21. (…) und vom 15. (…) sehr knapp ausgefallen ist, so geht doch aus beiden Dokumenten unter Berücksichtigung der Lage der Grundstücke der beteiligten Grundeigentümer unmittelbar an den Parzellen Nrn. Y und Z klar hervor, worauf sich deren Wille richtete, nämlich auf die Konstituierung einer im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Anstössergrundstücke stehenden Wegparzelle.