Solches selbstständiges Miteigentum ist indessen nach Lage der Dinge insbesondere bei Gemeinschaftsanlagen, die im Miteigentum stehen und subjektiv-dinglich mit anderen Grundstücken verknüpft sind, nicht zu vermuten. Ist aus dem Begründungsakt und nach den Umständen davon auszugehen, dass das Anmerkungsgrundstück sowie gegebenenfalls die auf diesem befindlichen Anlagen den "herrschenden" Hauptgrundstücken dienen, so ist mangels klarer anderslautender Abmachungen im Begründungsakt vielmehr zu vermuten, dass mit Bezug auf die Anmerkungsparzelle unselbstständiges Miteigentum vorliegt. 2.4.2.2.