Eigentums, ZBGR 57/1976, S. 15; sowie die Hinweise in BGE 130 III 306, S. 309 in fine, Erw. 3.3.1.). Solches selbstständiges Miteigentum ist indessen nach Lage der Dinge insbesondere bei Gemeinschaftsanlagen, die im Miteigentum stehen und subjektiv-dinglich mit anderen Grundstücken verknüpft sind, nicht zu vermuten.