Dies stellt aus praktischer Sicht aber gerade auch den Hauptfall des unselbstständigen Miteigentums dar. Daneben ist zwar zumindest vorstellbar, dass dann, wenn eine dingliche Verknüpfung zwischen "herrschenden" Hauptgrundstücken (z.B. in einer Einfamilienhaussiedlung) und einem "dienenden" Anmerkungsgrundstück (z.B. einem grossen Schwimmbecken) hergestellt wird, die Miteigentümer sich im Begründungsakt darüber einigen, dass die Zweckbestimmung eben nicht dauernd und der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks berechtigt sein soll, die ding- lich-subjektive Verknüpfung für seinen Miteigentumsanteil zu lösen, um auf diese Weise wiederum unabhängig von der Verfügung über