Obwohl die Begriffe subjektiv-dingliches und unselbstständiges Eigentum nicht deckungsgleich sind, ergibt sich indessen insoweit eine Abhängigkeit, als Miteigentum an einem Grundstück, das von den Miteigentümern einem dauernden Zweck gewidmet wird (z.B. gemeinsamer Eingang, Grenzmauer etc.) und mit der Eigentümerstellung an einem anderen Grundstück subjektiv-dinglich verknüpft wird, wesensgemäss nur als unselbstständiges Miteigentum vorstellbar ist. Dies stellt aus praktischer Sicht aber gerade auch den Hauptfall des unselbstständigen Miteigentums dar.