Ob subjektiv-dingliches Miteigentum vorliegt, bestimmt sich danach, ob das Miteigentum an einem Grundstück mit der jeweiligen Eigentümerstellung an einem anderen Grundstück verbunden ist. Obwohl die Begriffe subjektiv-dingliches und unselbstständiges Eigentum nicht deckungsgleich sind, ergibt sich indessen insoweit eine Abhängigkeit, als Miteigentum an einem Grundstück, das von den Miteigentümern einem dauernden Zweck gewidmet wird (z.B. gemeinsamer Eingang, Grenzmauer etc.) und mit der Eigentümerstellung an einem anderen Grundstück subjektiv-dinglich verknüpft wird, wesensgemäss nur als unselbstständiges Miteigentum vorstellbar ist.