der den Grundbuchbehörden zustehenden Kognition als unzutreffend. 2.4.2.1. Wie das Verwaltungsgericht schon früher festgestellt hat (VGE I/72 vom 28. April 1997 [BE.1994.00186]) besteht keine begriffliche Deckungsgleichheit zwischen unselbstständigem und subjektiv-dinglichem Miteigentum: Unselbstständiges Miteigentum liegt dann vor, wenn der Aufhebungsanspruch des Miteigentümers ausgeschlossen ist, weil die Sache für einen dauernden Zweck bestimmt ist (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Ob subjektiv-dingliches Miteigentum vorliegt, bestimmt sich danach, ob das Miteigentum an einem Grundstück mit der jeweiligen Eigentümerstellung an einem anderen Grundstück verbunden ist.