Entgegen dem Grundbuchverwalter und der Vorinstanz ist hier Miteigentum nicht etwa bloss zu vermuten. Aufgrund der (lückenhaften) Belege lässt sich vielmehr schlechterdings kein anderes Auslegungsergebnis rechtfertigen. 2.4.2. Die Beschwerdeführerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, ihr stehe selbstständiges Miteigentum an den beiden Anmerkungsparzellen zu. Auch diese Auffassung erweist sich bereits im Rahmen 2009 Grundbuchrecht 247