Dafür, dass es sich hier anders verhalten hätte, fehlen jegliche Hinweise. Dass die Parteien der Verträge keine Miteigentümerquoten ausschieden und der Grundbuchverwalter sie damals (und in der Folge, als noch zusätzliche Grundstücke mit der Anmerkungsparzelle dinglich-subjektiv verbunden wurden) nicht unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 1 GBV anhielt, die Quoten festzulegen, lässt schliesslich den bestehenden Eintrag zwar als mangelhaft erscheinen, ändert indessen am dargelegten Auslegungsergebnis nichts. Zusammenfassend ist damit festzuhalten: Entgegen dem Grundbuchverwalter und der Vorinstanz ist hier Miteigentum nicht etwa bloss zu vermuten.