Der Wortlaut der Vereinbarungen deutet positiv darauf hin, dass Miteigentum begründet werden sollte. Selbst wenn das Wort "Miteigentümerweg", wie der Grundbuchverwalter meint (Amtsbericht), damals einfach dem üblichen Sprachgebrauch entsprochen haben sollte, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Parteien es untechnisch verstanden. Im Zusammenhang mit dem "Miteigentümerweg" wird in beiden Verträgen ausdrücklich auf Art. 32 GBV verwiesen. Die Bestimmung handelt von den sog. Anmerkungsgrundstücken, bei denen in der ganz überwiegenden Mehrheit der Fälle Miteigentum besteht. Dafür, dass es sich hier anders verhalten hätte, fehlen jegliche Hinweise.