nunmehr Miteigentum eingeräumt wurde, mit Wegdienstbarkeiten belastet waren (die im Zug der Begründung des Miteigentums gelöscht wurden). Die Begründung von Gesamteigentum verlangt eine zwischen den Parteien bestehende Gemeinschaft (Art. 652 ZGB). Hier fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die an der Begründung des "Miteigentümerwegs" beteiligten Parteien, auch wenn die entsprechenden Verträge aus heutiger Sicht als lückenhaft erscheinen, sich zu einer solchen Gemeinschaft zusammenschliessen wollten. Der Wortlaut der Vereinbarungen deutet positiv darauf hin, dass Miteigentum begründet werden sollte.