Schon die Umstände, unter denen die genannten Verträge geschlossen wurden, stellen einen klaren Hinweis darauf dar, dass Miteigentum und nicht etwa Gesamteigentum begründet werden sollte. So geht aus dem Situationsplan der Parzellen hervor, dass sie der wegmässigen Erschliessung der Parzellen dienen, deren Eigentümer neben den vorherigen Alleineigentümern neu an den beiden Wegparzellen berechtigt wurden. Zu diesem Befund passt bei der Parzelle Nr. Y, dass diese vorher zu Lasten der Parzellen, deren Eigentümern 246 Verwaltungsgericht 2009