um. - Ebenso wandelte gemäss dem Vertrag vom 15. (…) der bisherige Eigentümer des Weggrundstücks Nr. Z, dem gleichzeitig die angrenzende Parzelle Nr. X gehörte, die Parzelle Nr. Z in einen "Miteigentümerweg gemäss 32 G.V." um, wobei er sich "für die Einräumung des Miteigentums" vom Eigentümer der Parzelle Nr. U, die ebenfalls an die Wegparzelle Nr. Z grenzt, eine Entschädigung von Fr. 250.-- bezahlen liess. Schon die Umstände, unter denen die genannten Verträge geschlossen wurden, stellen einen klaren Hinweis darauf dar, dass Miteigentum und nicht etwa Gesamteigentum begründet werden sollte.