Entgegen der Auffassung des Grundbuchverwalters und der Vorinstanz ergibt sich indessen aus den Umständen, unter denen die beiden in den Akten befindlichen Abtretungsverträge vom 21. (…) und vom 15. (…) geschlossen wurden und aus diesen Verträgen selbst klar, dass sich der Wille der Vertragsparteien darauf richtete, Miteigentum an den Wegparzellen zu begründen. - Gemäss dem Vertrag vom 21. (…) wandelte der bisherige Eigentümer der ausdrücklich als "Weggrundstück" bezeichneten Parzelle Nr. Y, dem gleichzeitig die Parzelle Nr. V gehörte ("…" im Halt von 32.31 ar, von dem der Eigentümer bereits 1932 die Bauparzelle