Die Grundbucheinträge der beiden Anmerkungsparzellen enthalten zwar keine ausdrücklichen Angaben über die Art des gemeinschaftlichen Eigentums. Entgegen der Auffassung des Grundbuchverwalters und der Vorinstanz ergibt sich indessen aus den Umständen, unter denen die beiden in den Akten befindlichen Abtretungsverträge vom 21. (…) und vom 15. (…) geschlossen wurden und aus diesen Verträgen selbst klar, dass sich der Wille der Vertragsparteien darauf richtete, Miteigentum an den Wegparzellen zu begründen.