ff.) dazu berechtigt und verpflichtet, ihm eingereichte und bereits beim Grundbuchamt aufbewahrte Belege nach dem Willen der Parteien auszulegen. Bei (vermeintlichen) Lücken darf er nicht eine formalistische, den Willen der Parteien offensichtlich verkürzende Interpretation vornehmen. Die Grundbucheinträge der beiden Anmerkungsparzellen enthalten zwar keine ausdrücklichen Angaben über die Art des gemeinschaftlichen Eigentums.