schaftlichen Eigentums (Miteigentum oder Gesamteigentum) an den beiden Grundstücken. Vielmehr sei klar, dass diese im (selbstständigen) Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der in der Eigentumsspalte der beiden Grundstücke figurierenden Grundstücke stünden. 2.4. 2.4.1. Auch der Grundbuchverwalter ist im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu HENRI DESCHENAUX, Das Grundbuch, in: Schweizerisches Privatrecht, Band V/3 I, Basel und Frankfurt a.M. 1988, S. 483 f. sowie S. 492 2009 Grundbuchrecht 245