Der Grundbuchverwalter und die Vorinstanz sind zum Schluss gelangt, aus dem Grundbucheintrag der beiden Anmerkungsgrundstücke ergebe sich ebenso wenig wie aus den Belegen, welche Art gemeinschaftlichen Eigentums (Miteigentum oder Gesamteigentum) vorliege und – sollte Miteigentum vorliegen – welcher prozentuale Miteigentumsanteil auf die von der Abparzellierung betroffene Parzelle GB L Nr. X entfalle. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, aus den Belegen zur Eintragung der beiden Anmerkungsgrundstücke ergebe sich entgegen der Auffassung des Grundbuchverwalters und der Vorinstanz keine Ungewissheit hinsichtlich der Form des gemein-