2.3. Der Grundbuchverwalter und die Vorinstanz sind zum Schluss gelangt, aus dem Grundbucheintrag der beiden Anmerkungsgrundstücke ergebe sich ebenso wenig wie aus den Belegen, welche Art gemeinschaftlichen Eigentums (Miteigentum oder Gesamteigentum) vorliege und – sollte Miteigentum vorliegen – welcher prozentuale Miteigentumsanteil auf die von der Abparzellierung betroffene Parzelle GB L Nr. X entfalle.