Y und Z gehört. Grundbuchlich ist dies in der Weise zum Ausdruck gebracht, dass im Grundbuch bei den beiden "dienenden" Grundstücken als Eigentümer keine – natürlichen oder juristischen – Personen verzeichnet sind, sondern anstelle der Eigentümer die Grundbuchnummern der entsprechenden "herrschenden" Grundstücke erscheinen. 2.3.