2.2. Bei den beiden Grundstücken handelt es sich unbestrittenermassen um sog. "Anmerkungsgrundstücke" ("immeuble mentionné", vgl. zur Terminologie BGE 130 III 13, S. 16, Erw. 5.2.2., mit Hinweisen = Pra 93/2004, S. 721 ff.). Das bedeutet, dass das Eigentum an diesen Grundstücken in der Weise mit dem Eigentum an anderen Grundstücken subjektiv-dinglich verknüpft ist, dass der jeweilige Eigentümer der anderen Grundstücke auch zu den gemeinschaftlichen Eigentümern an den beiden Grundstücken Nrn. Y und Z gehört.