Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie dies die Beschwerdeführer vorbringen, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer erhielten mehrmals die Gelegenheit sich zu äussern und ihnen wurde aufgezeigt, weshalb Zweifel an dem Vorhandensein eines Darlehens bestehen. Die Aufrechnung von Fr. 14'000.-- ist daher gerechtfertigt. 2009 Kantonale Steuern 137