Angesichts dessen wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, im Einsprache- bzw. spätestens im Rekursverfahren zusätzliche Beweismittel für das behauptete Darlehensverhältnis einzureichen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen. Dies haben sie indessen versäumt und sie haben auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine entsprechenden Anträge gestellt. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht gehalten, aus eigener Initiative weitere Abklärungen zu treffen. Das Darlehen als steuermindernde Tatsache kann somit nicht nachgewiesen werden. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie dies die Beschwerdeführer vorbringen, liegt nicht vor.