Die Beweislast des Steuerpflichtigen für steuermindernde Tatsachen führt zwar nicht zur Aufhebung des Untersuchungsgrundsatzes, nach welchem die Steuerbehörde verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Steuerbehörde ist jedoch nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, wenn der Steuerpflichtige seine Vorbringen trotz Aufforderung nicht substantiiert oder wenn er die erforderlichen Belege nicht beibringt, obwohl ihm dies zumutbar wäre (AGVE 1993, S. 297). Die Beschwerdeführer haben im gesamten Nachsteuerverfahren die aufgezeigten Zweifel über das Bestehen des Darlehens nicht entkräften können.