jedoch nicht aus, um die aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer nicht auszuschliessen, dass es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt. Für das Nachsteuerverfahren gelten grundsätzlich dieselben Mitwirkungspflichten wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren (vgl. § 209 StG). Die Beweislast des Steuerpflichtigen für steuermindernde Tatsachen führt zwar nicht zur Aufhebung des Untersuchungsgrundsatzes, nach welchem die Steuerbehörde verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.