1.4. Die Ausbezahlung des Darlehens erfolgte gemäss Angaben der Beschwerdeführer bar, ohne Quittung und ohne schriftlichen Darlehensvertrag. In den Akten finden sich keine Unterlagen über mögliche Barbezüge von einem Bank- oder Postkonto. Die Beschwerdeführer haben das Darlehen nie in einer Steuererklärung angegeben und auch nicht in die Buchhaltung integriert. Schon dies lässt die behauptete Darlehensgewährung als äussert zweifelhaft erscheinen.