Hier wurde der Mittelzufluss von Fr. 14'000.- nicht bestritten, so dass an sich eine unter die Generalklausel fallende Einkunft anzunehmen wäre. Hingegen haben die Beschwerdeführer behauptet, es handle sich dabei nicht um Einkommen, sondern um die Gewährung eines Darlehens durch D.. Damit haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines steuermindernden Umstands geltend gemacht, für den sie beweispflichtig sind (StE 1990 B 13.1. Nr. 6; Conrad Walther, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Muri/Bern 2009, § 174 N 28; vgl. zur Qualifikation unbewiesener "Darlehen" als Einkommen: Martin Plüss, a.a.O., § 25 N 7 sowie Locher, a.a.O., Art. 23 N 2).