3. 3.1 Gemäss § 39 Abs. 2 aVRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (ebenso: § 151 Abs. 2 aStG i.V.m. § 149 Abs. 2 aStG). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Begründung Gültigkeitsvoraussetzung. Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten; Voraussetzung ist, dass die angefochtene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf diese Folge hinweist (vgl. AGVE 1975, S. 288 ff.; 1984, S. 447 f.; 1998, S. 597 ff.).