2000, S. 386 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Verfahren selber durch ihre Einsprache eingeleitet hat, lässt es sich nicht beanstanden, dass der Regierungsrat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nach dem Prozessausgang verlegt 2009 Enteignungsrecht 273 hat. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, hat sie folgerichtig die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat zu tragen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Kosten falsch verlegt, ist somit unbegründet. 2009 Verwaltungsrechtspflege 275