Es gilt zwar der Grundsatz, dass eine Behörde keine Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. AGVE 1996, S. 384 f.). Dieser Grundsatz kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn die Behörde ein Verfahren selber eingeleitet hat oder wenn eine besondere Interessenlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder im Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Art geht (vgl. AGVE 2006, S. 285; 2000, S. 386 mit Hinweisen).