abweichende Bestimmungen sind jedoch vorbehalten. Das Verfahren vor dem Regierungsrat ist zwar ein erstinstanzliches, weil die Schätzungskommission in der Enteignungsfrage keinen Entscheid fällen, sondern das Verfahren nach Scheitern der Einigungsverhandlungen lediglich an den Regierungsrat überweisen kann (§ 154 BauG). Das Baugesetz enthält jedoch eine abweichende Bestimmung im Sinn von § 33 Abs. 1 aVRPG. Gemäss § 5 Abs. 2 BauG können für Entscheide über Enteignungen auch vor erster Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden. Es gilt zwar der Grundsatz, dass eine Behörde keine Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. AGVE 1996, S. 384 f.).