Hinweise darauf, dass die Kostenregelung materiell abgeändert werden sollte, finden sich in den Materialien nicht. Es besteht daher kein Anlass, unter dem geltenden BauG vom Grundsatz abzurücken, wonach sich das Kostenprivileg des Enteigneten lediglich auf die Entschädigungsfrage bezieht. Nachdem sich der Streit im konkreten Fall um das Enteignungsrecht als solches dreht, findet § 149 Abs. 2 BauG keine Anwendung. Die Kostenfrage richtet sich also nach § 33 Abs. 1 aVRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG. 5.4. Nach § 33 Abs. 1 aVRPG ist das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind jedoch vorbehalten.