In allen übrigen Verfahren entscheidet die Schätzungskommission nach Recht und Billigkeit sowie unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges über die Kostentragung." Das Verwaltungsgericht erwog dazu in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 1985, die Regel, wonach das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Verfahrenskosten zu tragen habe, beziehe sich einzig auf die zweite Phase des Verfahrens um formelle Enteignung, in der das Enteignungsrecht feststehe und sich die Auseinandersetzung nur noch um die Entschädigung drehe.