1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 54 VRPG zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden. Gemäss § 58 SPG können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Bezirksamt angefochten werden (Abs. 1). Dessen Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gerügt werden können nur die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen, nicht aber Ermessensfehler (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Gemäss § 42 lit.